Liegenschaftsunterhalt

Zukünftig ist für den Liegenschaftsunterhaltsabzug eine klare Aufteilung notwendig

Dies unterstreicht das aktuelle Bundesgerichtsurteil 9C_677/2021 vom 23. Februar 2023, welches die Praxis zum "wirtschaftlichen Neubau" aufhebt.

Kurz gefasst als Praxis zum wirtschaftlichen Neubau ist gemeint, dass ein wirtschaftlicher Neubau (somit wertvermehrende Anlagekosten) vorliegt, wenn das Investitionsvolumen die Anschaffungskosten übersteigt, wenn die Gebäudehülle ersetzt wird oder das Gebäude ausgehölt und eine neue Innenraumeinteilung (Totalsanierung) vorgenommen wird.

Neu sind die Kosten auf ihren objektiven-technischen Charakter zu untersuchen. Das bedeutet, dass eine pauschale Kostenzuordnung nicht mehr möglich ist. Sämtliche Kosten müssen einzeln als werterhaltend oder wertvermehrend qualifiziert werden.

Diese Praxisänderung ist ab sofort auch auf alle nicht definitiv veranlagten Fällen anzuwenden.

 

Auszug Kosten:

Werterhaltenden Kosten:

Stellen den früheren Zustand der Liegenschaft her. Können bei der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden.

Wertvermehrende Kosten:

Aufgrund funktionaler Betrachtungsweise stellt das Grundstück / Gebäude eine qualitative Verbesserung dar. Diese Wertsteigerung kann nicht bei der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden.

Spezialfälle:

Kosten zu Energiesparen und Umweltschutz, denkmalpflegerische Arbeiten oder Rückbaukosten im Hinblick auf ein Ersatzneubau können bei der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden.

Kontakt

Lerch Treuhand AG
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